VEREINSSATZUNG§ 1 Name, Sitz Der Verein trägt den Namen Signatur e.V. und hat seinen Sitz in Lindau (Bodensee). Die Eintragung ins Vereinsregister wird beantragt. § 2 Zwecke a., Förderung und Pflege vorwiegend zeitgenössischer Literatur. b., Zusammenarbeit mit anderen künstlerischen und kulturellen Initiativen. c., Als Gegenpol zu einem rein kommerziellen Literaturmarkt gibt der Verein aus einem gemeinnützigen Kulturverständnis eigene Buchveröffentlichungen und sonstige literarische Medien/Materialien heraus, die zum Teil auch den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden können., z.B. in Form einer Jahresgabe. d., Der Verein führt literarische und andere kulturelle Veranstaltungen durch. e., Der Verein wirkt auf die Errichtung eines Literaturbüros hin und betreibt es. f., Langfristig wird ein Literatur- und Kulturarchiv angestrebt, das auch Filme, Ausstellungen und Material für Schulen und die Erwachsenenbildung erarbeitet. § 3 Gemeinnützigkeit a., Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. b., Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. c., Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Stadt Lindau (B.) und den Landkreis Lindau, mit der Maßgabe, es für steuerlich begünstigte Zwecke der Kulturförderung zu verwenden. § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann eine juristische und jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (Minderjährigen) ist der Antrag auch von dem/der gesetzlichen Vertreter/in zu unterschreiben, welche/r sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende jedes Kalenderjahres kündigen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem/der gesetzlichen Vertreter/in zu unterzeichnen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Zurückerstattung von Einlagen, Spenden etc. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. In solchen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen. Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mehr als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist. Darüber beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. § 5 Beitrag Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 6 Vorstand Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) jeweils allein vertreten. Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitgliederschaft auf drei Jahre gewählt. Über einen erweiterten Vorstand kann die Mitgliederversammlung beschließen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. § 7 Beirat Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die auch über Zahl und Amtsdauer beschließt. Der Beirat kann auch mit Aktivitäten auf dem Veranstaltungssektor tätig werden. Er sollte überdies Gedanken und Konzepte für die zukünftigen Perspektiven des Vereins entwickeln. Neben der beratenden hat der Beirat auch kontrollierende Funktion. Er nimmt mit beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil. Überdies hat der Beirat das Recht, durch seinen mehrheitlichen Beschluss in wichtigen Angelegenheiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Alle Vorstands- und/oder Beiratssitzungen sind vereinsoffen. § 8 Jury Zu Auswahl und Lektorat der Buchveröffentlichungen wird eine Jury für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Kein Jurymitglied kann der Jury länger als vier aufeinanderfolgende Jahre angehören. (**** Anmerkung: § 8 wurde am 11. Oktober 2006 bei der Hauptversammlung im Hotel Rosengarten in Tettnang wie folgt geändert: Gestrichen wird der Passus.“ Kein Jurymitglied kann der Jury länger als vier aufeinanderfolgende Jahre angehören“. Dieser Passus wird gestrichen, da Mitglieder jedem einzelnen Jurymitglied das Vertrauen oder Nichtvertrauen durch eine Wahl ausdrückt. Ab sofort können Jurymitglied fortlaufend und ohne zeitliche Einschränkung (mit einer Wahlperiode von jeweils 2 Jahren) gewählt werden). Jurymitglieder sind bei der Beurteilung eigener Arbeiten von den Beratungen ausgeschlossen und haben kein Stimmrecht. § 9 Mitgliederversammlung a., Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Einberufung erfolgen, wenn 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand schriftlich verlangt. Zur Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. b., Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. c., Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen. d., Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies wünscht. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse zu erhalten. § 10 Errichtung der Satzung Die vorstehende Satzung wurde am 11. März 1992 errichtet. Anmerkung: § 8 wurde am 11. Oktober 2006 bei der Hauptversammlung im Hotel Rosengarten in Tettnang wie folgt geändert: Gestrichen wird der Passus.“ Kein Jurymitglied kann der Jury länger als vier aufeinanderfolgende Jahre angehören“. Dieser Passus wird gestrichen, da Mitglieder jedem einzelnen Jurymitglied das Vertrauen oder Nichtvertrauen durch eine Wahl ausdrückt. Ab sofort können Jurymitglied fortlaufend und ohne zeitliche Einschränkung (mit einer Wahlperiode von jeweils 2 Jahren) gewählt werden.
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